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Wer zum ersten Mal mit dem Thema Rehabilitation konfrontiert wird, kann durch die Fachausdrücke schon mal verwirrt werden. In unserem Reha-ABC möchten wir Ihnen daher die geläufigsten Begrifflichkeiten erläutern. Benutzen Sie dafür auch gerne unsere Suchfunktion (Lupensymbol in der Navigation oben).

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen oder Anregungen haben.

 

A

Oft wird ein Reha-Antrag mit der Begründung „ambulant ausreichend“ abgelehnt. Der Kostenträger meint hiermit nicht ambulante Reha, sondern fordert den Patienten auf, Krankengymnastik oder Physiotherapie, vor Ort zu nutzen (siehe Seite Probleme im Reha-Antragsverfahren). Vor allem fehlt der umfassende multimodale Ansatz in der ambulanten Rehabehandlung. Der Verweis auf ambulante Behandlung ist oft schon deshalb unzutreffend, da es für den Patienten (bei seinem Gesundheitszustand) kein erreichbares ambulantes Angebot gibt. Im Gegensatz zur (stationären) Rehabehandlung, bei der sich der Patient auch über Nacht in der entsprechenden Einrichtung aufhält, befindet sich der Patient nur tagsüber zu den Behandlungen in der Klinik. Abends nach den abgeschlossenen Einheiten kehrt der Patient in sein häusliches Umfeld zurück.

 

Rehabilitationsform, bei der der Patient täglich zur Behandlung ins wohnortnahe Reha-Zentrum fährt. Nach den Therapieeinheiten (i.d.R. 4-6 h/Tag) kehrt der Patient in die Häuslichkeit zurück. Die sozialen Kontakte bleiben während der Maßnahme erhalten.

 

Eine besondere Rehabilitationsform (§ 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V), die sich an einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation anschließt. Die AHB wird vom Sozialdienst der Klinik beantragt. Hier gilt in vielen Fällen ein verkürztes Antragsverfahren, denn der Patient soll idealerweise direkt vom Krankenhaus in die Rehaklinik wechseln. Wichtige Rehaziele sind die Wiederherstellung der beruflichen, selbstversorgenden und sozialen Fähigkeiten. Darüber hinaus kann auch der physische wie psychische Umgang mit den Krankheitsfolgen ein definiertes Reha-Ziel sein. Seit dem 01.07.2022 kann in bestimmten Indikationsgruppen (Geriatrie, Kardiologie, Neurologie, Pneumologie, Transplantation) oder Indikationen (Orthopädie: Gelenkersatz Hüfte, Knie) die AHB-Behandlung in der Reha-Klinik ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden (§ 40 Abs. 3 Satz 10 SGB V).

 

Wenn der Patient nicht krankenversichert ist oder aus medizinischen Gründen keine AHB möglich ist, beantragt der Sozialdienst des Akutkrankenhauses eine Anschlussgesundheitsmaßnahme.

 

B

Der Barthel-Index dient zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit eines Patienten. Ein Gesamtscore von maximal 100 Punkten (komplette Selbstständigkeit) kann erreicht werden. Mit einem Barthel-Index zwischen 35-80 Punkten gilt der Patient als hilfsbedürftig bzw. rehabedürftig.

Regelt die Zulassung und Zertifizierung der Reha-Kliniken im DRV-Bereich für die jeweilige Indikation. Hat die Reha-Klinik diesen Vertrag geschlossen, können alle 16 Träger der Rentenversicherung zugewiesen werden (Bundes- und Regionalebene). Der Patient mit Kostenträger DRV kann nur in wenigen Ausnahmefällen in einer Klinik ohne Basisvertrag behandelt werden (Einzelfallentscheidung).

Begleitpersonen müssen als medizinisch notwendig im Antragsverfahren angegeben werden. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie zur psychischen Motivation, zur Unterstützung bei der körperlichen Hygiene oder Angehörigen-Schulungen für die häusliche Pflege des Patienten notwendig sind. Darüber hinaus können Sie als Selbstzahler aufgenommen werden.

Bezeichnet die Entscheidung des Kostenträgers über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Meist am Ende der Entscheidung befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung mit den gültigen Widerspruchsfristen. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, müssen Sie zwingend innerhalb der Widerspruchsfrist (meist von einem Monat) Widerspruch erheben. Die Begündung können Sie auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachreichen.

Meint den Zeitraum in der eine Reha-Maßnahme durch den Patienten angetreten werden muss. Der Bewilligungszeitraum beträgt 6 Monate (183 Tage). In diesem Zeitraum können Patient und Patientenaufnahme der Reha-Klinik die Aufnahme ohne Kostenträger frei abstimmen. Entscheidend ist der Behandlungsbeginn innerhalb der Frist. Ein Aufnahmetermin kann wegen wichtigen, nachvollziehbaren Gründen verschoben werden. Kann der Patient in dieser Zeit gar nicht antreten, so muss er einen Antrag beim Kostenträger auf Erweiterung stellen und begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Reha-Maßnahme trotzdem als „angetreten“ und die 4-Jahres-Wiederholungsfrist gilt. Kann die zugewiesene Reha-Klinik innerhalb des Zeitraumes nicht aufnehmen, so muss auch diese einen begründeten Antrag beim Kostenträger auf Erweiterung stellen oder die Kostenzusage zurückgeben. In diesem Fall kann und muss der Kostenträger eine neue aufnahmebereite Reha-Klinik zuweisen.

C

Multiorganerkrankung, die sich im/den ganzen Körper ausbreiten/befallen kann: Herz, Lunge, Nieren, Gehirn, Blutgefäße mit ganz unterschiedlichen (Langzeit-)Wirkungen. Häufigste Syndrome: Fatigue (bleierne Erschöpfung), die sich durch viel Schlaf nicht bessert. Riech- und Geschmacksstörungen, Haarausfall, Thrombosen, Kurzatmigkeit, Schlaganfälle, Herzerkrankungen, Kopf- und Gelenk- oder Muskelschmerzen. Psychologische und neurologische Beschwerden: Depressive Verstimmung, Angststörungen und Brain Fog (Gehirnnebel), d. h. Denk- und Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Viele Reha-Kliniken bieten bereits ein spezielles Behandlungsprogramm dafür an.

D

Ist der Versicherte im KG-Bezug so kann die Krankenkasse Ihren Versicherten zur Stellung eines Reha-Antrages auffordern. Damit einher geht meist auch, dass die Krankenkasse das sogenannte Dispositionsrecht (Gestaltungsrecht) eingeschränkt. Das heißt, dass der Versicherte – wenn überhaupt – nur noch einen eingeschränkten Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Dies ist insbesondere bei Umstellungsbitten im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts der Fall. Das Dispositionsrecht kann von der Krankenkasse auch nachträglich eingeschränkt werden, wenn etwa der im KG-Bezug befindliche Versicherte noch vor Aufforderung den Reha-Antrag gestellt hat.

E

Bei klar rechtswidriger Ablehnung der Reha-Maßnahme, insbesondere im AHB-Verfahren, gibt es die Möglichkeit sich die Rehaleistung ohne langwieriges Klageverfahren (durchschnittlich 1-1,5 Jahre) vor dem Sozialgericht zu erstreiten. Voraussetzung ist, dass der Patient durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, dass eine weitere Verzögerung seines Rehaantritts zu irreversibler Schädigung seines Gesundheitszustandes oder deutlich geringerem Reha-Erfolg führt. Darüber hinaus muss der Patient eine eidesstattliche Erklärung leisten, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die voraussichtlichen Behandlungskosten selbst zu verauslagen. Eine juristische Unterstützung ist erforderlich.

Verfügt eine Reha-Klinik über keinen Versorgungsvertrag nach § 111 (GKV-Bereich) bzw. Basisvertrag/Belegungsvertrag (DRV-Bereich) kann die Kostenübernahme der Reha-Maßnahme als Einzelfallentscheidung erfolgen. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen. So muss nachgewiesen sein, dass z. B. aufgrund des/der spezialisierten Therapie- und Behandlungsmethoden und/oder der persönlichen Lebensumstände des Patienten keine andere Reha-Klinik (deutschlandweit) in zumutbarer Weise zugewiesen werden kann.

Für das Entlassmanagement ist in erster Linie der Sozialdienst des Akutkrankenhauses zuständig. Der Vorgang bezeichnet den Übergang vom Krankenhaus in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung, z. B. durch Verordnung einer Anschlussheilbehandlung.

Eingeschränkt aufgrund von akuter oder (Folge-)Erkrankung, förderungsbedürftig.

F

Sind als sogenannte Annexleistungen in der Reha-Bewilligung enthalten. Je nach Mobilitätsart (PKW, Bahn, Taxi/Fahrdienst) werden die Fahrtkosten erstattet. Mit dem PKW erfolgt die Abrechnung pro gefahrenen Kilometer (bis zur Maximalhöhe). Ist eine Begleitperson medizinisch notwendig, werden die Fahrtkosten zweimal erstattet. Für Bahntickets gibt es einen Bestellschein. Für den Patiententransport muss die medizinische Notwendigkeit ärztlich attestiert sein.

In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist nach Erhalt des Ablehnungsschreibens einen Monat, sofern der Bescheid des Kostenträgers eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Fehlt die entsprechende Belehrung, verlängert sich die Frist auf 1 Jahr.

G

Die Alters-Reha ist für Patienten ab dem 70. Lebensjahr. Hier gilt es die oft multimorbiden Krankheitsbilder und Bedürfnisse älterer Patienten zu behandeln und therapeutisch fachübergreifend zusammenzuarbeiten, um den bestmöglichen Allgemeinzustand des Patienten zu erreichen. Oberstes Ziel ist Reha vor Pflege. Neu ist, dass die Reha-Bedürftigkeit einer solchen Reha-Maßnahme jetzt mit Antragsstellung des Hausarztes als bescheinigt gilt und nicht mehr von der Kasse in Frage zu stellen ist.

H

Auch Grunderkrankung genannt, erstes Auswahlkriterium für die medizinische Eignung einer Reha-Klinik.

Alle Leistungen, die dem Patienten im Rahmen der GKV zur Verfügung stehen, und per Rezept vom Arzt verordnet werden können.

Veralteter Begriff, siehe Umstellungsbitte. Hier finden Sie weitere Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht.

I

Unter dem Begriff Indikation versteht man, was medizinisch notwendig ist, d. h. welchen medizinischen Fachbereich sind die Symptome, Beschwerden oder Einschränkungen des Patienten zuzuordnen, z. B. Orthopädie, Kardiologie, Neurologie.

Fachübergreifend, siehe Therapiekonzept.

Änderungsverfahren hinsichtlich der im Bewilligungsbescheid anerkannten Haupt- bzw. Nebenindikationen. Grundlage bildet der im Reha-Antrag angegebene Diagnoseschlüssel des ärztlichen Befundberichts.

K

Innherhalb eines Monats muss eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden, Fristbeginn ist der Erhalt des Widerspruchsbescheides. Die Klage muss immer schriftlich bzw. unterzeichnet erfolgen.

Bei Patienten mit Atemwegs- und/oder Hauterkrankungen sowie bei Allergien oder starker Infektanfälligkeit haben auch die klimatischen Verhältnisse großen Einfluss auf den Rehaerfolg. Das Reizklima regt durch seine Eigenheiten den Stoffwechsel und die Gesamtaktivität des Körpers an. Das Reizklima wird regional je nach Stärke unterschieden nach: Seeklima (Meeresküste an Ostsee oder Nordsee), Hochseeklima (Insel), Hochgebirgsklima und Schonklima (Mittelgebirge).

Bezeichnet die zusätzlichen Begleiterkrankungen.

Zahlung im Krankheitsfall, nach sechs Wochen Arbeitgeber-Lohnfortzahlung.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für max. 78 Wochen, innerhalb eines 3-Jahreszeitraums ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit und wegen derselben Krankheit, d. h. wenn dieselbe nicht ausgeheilte Ursache der Krankheit zugrunde liegt bzw. wenn es sich um unzweifelhafte Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung handelt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit zur bereits bestehenden Erkrankung auf, führt dies jedoch nicht zu einer längeren Anspruchsdauer. Siehe auch Dispositionsrecht.

Veralteter Begriff, siehe Medizinische Rehabilitation/Heilverfahren.

L

Diese spielen eine wichtige Rolle beim Wunsch- und Wahlrecht und können beim Kostenträger geltend gemacht werden. Wie z. B. hohes Lebensalter, Familie/Angehörige, pflegebedürftige Angehörige, Begleitpersonen, Einschränkungen in der Mobilität, Religion, Sprache.

Auch berufliche Rehabilitation oder Berufsförderung genannt. Leistungen, die z.T. im Anschluss an eine medizinische Reha-Maßnahme gewährt wird, um ggfs. neue Berufschancen zu testen.

Wenn die Beschwerden einer Corona-Virusinfektion länger als 12 Wochen anhalten.

M

Verfolgt den Zweck, die Folgen einer Krankheit zu beseitigen oder zu mildern, die Erwerbsfähigkeit zu fördern, wiederherzustellen oder zu prüfen.

Der Kostenträger kann die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, meist bei Ablehnung. Es muss ein detailliertes Gutachten erstellt werden und ist dem Bescheid beizufügen. Der Kostenträger ist jedoch nicht an die Empfehlung des MD gebunden. Sogenannte Kurzgutachten entsprechen hingegen nicht den Formalien.

Beinhaltet die hälftige Differenz aus Tagespflegesatz der vorgeschlagenen, medizinisch gleichwertig geeigneten Zuweisungsklinik der Kasse und der Wunschklinik des Patienten. Gilt ausschließlich für den GKV-Bereich. Mehr dazu erfahren Sie hier

Bei dieser Behandlungsform werden unterschiedliche Fachleute aus verschiedenen Bereichen hinzugezogen.

Eine medizinisch notwendige Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme dient in erster Linie der Wiederherstellung bzw. Stabilisierung der Elterngesundheit, dabei ist auch eine medizinische Mitbehandlung von behandlungsbedürftigen Kindern möglich. Diese ist jedoch nicht zu Vergleichen mit einer Behandlung in einer Kinderrehabilitation.

N

Der Reha-Prozess endet nicht mit dem Verlassen der Reha-Klinik. Der Arzt in der Klinik sagt, wie es weitergeht. Die Nachsorgeprogramme der Deutschen Rentenversicherung/Krankenkassen bieten je nach Bedarf Physio-, Bewegungs- und Sporttherapien (Funktionstraining, Reha-Sport, Wassergymnastik), Schulungen zur gesunden Ernährung, psychischer und sozialer Unterstützung. Die Durchführung erfolgt in der Regel ambulant in einer wohnortnahen Reha-Klinik.

Auch Komorbidität/Begleiterkrankung genannt, bei der Klinikauswahl ebenso zu berücksichtigen, i.d.R. können pro Reha-Maßnahme bis zu 2 Nebenindikationen berücksichtigt werden, prozentuale Therapiegewichtung ist verschieden (60:40; 80:20).

O

Für die onkologische Anschlussheilbehandlung gelten Sonderregelungen. Sie erfolgt erst nach Abschluss der Primärbehandlung, d. h. nach OP, Strahlen- oder Chemotherapie. Die Antragsstellung erfolgt über den Sozialdienst von Krankenhaus oder Strahlentherapiezentrum. Daran anschließen können bis zu zwei weitere AHB, sofern erhebliche Funktionsstörungen infolge der Tumorerkrankung selbst, durch Komplikationen oder Therapiefolgen vorliegen. Zuständiger Kostenträger ist auch nach Verrentung des Patienten die Deutsche Rentenversicherung. Es gelten besondere Fristen bei der Antragsstellung.

P

Das Patientenmanagement koordiniert den Weg des Patienten in einer Klinik, z. B. im Bereich der Patientenaufnahme.

Seit 01.01.2019 wird pflegenden Angehörigen im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) der Zugang zu stationärer Rehabilitation erleichtert. Sie haben nunmehr Anspruch auf stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend wäre. Der Leistungsanspruch beinhaltet auch die Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Reha-Klinik oder einer anderen Versorgungseinrichtung. Die Krankenkasse koordiniert mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dessen Versorgung. Für Patienten, die als Angehörige im Laufe des Zupflegenden eigenen Rehabedarf entwickeln. Hierfür gibt es spezielle Therapieangebote von unterschiedlichen Kliniken (siehe Pflegende Angehörige).

In der neurologischen Rehabilitation werden sechs Phasen (A-F) unterschieden: Phase A – Akutversorgung, Phase B – Frührehabilitation, Phase C – Weiterführende Rehabilitation, Phase D – Anschlussrehabilitation (AHB), Phase E – Nachsorge und berufliche Rehabilitation und Phase F – Aktivierende, zustandserhaltende Langzeitpflege bei anhaltend hoher Pflegebedürftigkeit. Je nach Behandlungs- bzw. Rehabilitationsphase sind unterschiedliche Kostenträger zuständig. Die Verweildauer ist je nach Therapiepotenzial variabel.

Wenn die Beschwerden nach einer Corona-Virusinfektion länger als 4 Wochen anhalten.

Q

In Deutschland gibt es bestimmte Mindestanforderungen für Rehabilitationskliniken, diese werden durch das Qualitätsmanagement bzw. Zertifizierungen geprüft.

R

Die Rechtsmittelbelehrung gibt Auskunft zu Form und Frist eines Widerspruchs. I.d.R. beträgt die Widerspruchsfrist 1 Monat. Es gilt Schriftdatum bzw. postalisches Zustelldatum. Fehlt diese, so beträgt die Frist bis zu 12 Monate.

Der Patient hat unabhängig vom Alter oder dem Schweregrad seiner Erkrankung Anspruch auf Rehabilitation.

Die Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit ambulanten Maßnahmen wie Krankengymnastik und Ergotherapie nicht wiederhergestellt werden.

Der Patient ist so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.

Leistung, die zur medizinischen Rehabilitation dient. Veraltet auch Kur genannt.

Der Patient ist dazu aufgefordert aktiv an der Reha-Maßnahme mitzuarbeiten und sich der Therapie nicht zu verschließen.

Der Patient kann individuelle Ziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.

Medizinische Rehabilitation dient der Beseitigung, Verbesserung und/oder Wiederherstellung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen (durch z. B. Krankheit oder Behinderung). Rehabilitationsziele sind für jeden Patienten individuell und detailliert im Antragsverfahren zu benennen. Ziele können sein: Förderung der Erwerbsfähigkeit, Verbesserung der selbstversorgenden Selbständigkeit, Teilhabe am sozialen Leben, Vermeidung von Pflegebedürftigkeit.

S

Patienten, die eine Rehabilitations-Maßnahme ohne Übernahme eines Kostenträgers selbst zahlen.

Mit dem SINGER Patientenprofil soll zum Entlassungszeitpunkt der Unterstützungsbedarf für die angegebenen Beeinträchtigungen und Funktionsschädigungen in einer fünfstufigen Graduierung angegeben werden.

Regelt die soziale Versorgung des Patienten in der Akut- oder Reha-Klinik. Er ist mit dem gesamten Entlassmanagement des Patienten beauftragt und stellt den AHB-Antrag, wenn vom behandelnden Arzt verordnet.

T

Die Höhe des Tagespflegesatz wird für jede Indikation individuell festgelegt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich Versorgungsverträge gem. § 111 SGB V mit geeigneten Rehabilitationseinrichtungen.

Die tiergestützte Therapie gilt als alternativmedizinische Behandlung, die zur Unterstützung der Behandlung Therapietiere (meist Hunde, Pferde oder Alpakas) einsetzt. Diese können besonders in der Psychosomatik gute Erfolge bei den Patienten erzielen, z. B. durch emotionale Nähe und Wärme. In der Rubrik „Unsere Spezialisten – tiergestützte Therapie“ finden Sie diverse Rehakliniken mit diesem Angebot.

Beinhaltet die Behandlungsmöglichkeiten und -ansätze einer Reha-Klinik. Für jeden Patienten wird gemeinsam mit dem Behandlungsteam ein individueller Therapieplan für die jeweilige Behandlungsdauer erarbeitet. Je nach Patient können hier verschiedene Therapieverfahren (d. h. multimodal und interdisziplinär) kombiniert werden.

U

Änderungsverfahren hinsichtlich der im Bewilligungsbescheid vorgeschlagenen Zuweisungsklinik. Nutzen Sie dafür unsere kostenlosen Musterschreiben!

 

V

Derzeit gibt es verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitationsangebote der DRV in der orthopädischen, onkologischen, internistischen bzw. kardiologischen Rehabilitation. Eine VOR wird für 4 Wochen Behandlungsdauer bewilligt. So wird in einer orthopädischen VOR beispielsweise orthopädische Erkrankungen und die damit verbundenen, meist schon chronischen Schmerzen behandelt. Gleichzeitig werden die psychischen Belastungen des Patienten berücksichtigt. Die bewegungstherapeutischen Maßnahmen werden in Gruppenangeboten umgesetzt.

Regelt die Zulassung und Zertifizierung der Reha-Kliniken im GKV-Bereich für die jeweilige Indikation.

Auch Kooperationsklinik genannt. Jeder Kostenträger kann mit jeder Reha-Klinik und für jede Indikation individuell zur Behandlung seiner Versicherten sogenannte (Fallpauschalen-)/ oder Vergütungsvereinbarungen treffen. Z. T. werden dem Patienten Kliniklisten zur Auswahl gestellt. Der Versicherte muss nicht zwingend eine Vertragsklinik zur Behandlung wählen.

Siehe Einstweiliger Rechtsschutz.

Soll verhindern, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung entsteht. Der Patient hat bereits Beschwerden, ist aber noch nicht erkrankt. Je nach Bedarf gibt es von der Krankenkasse (GKV) unterschiedliche Angebote, z. B. eine Mütterkur (ohne Kind), eine Kur für pflegende Angehörige oder eine ambulante Vorsorgemaßnahme (veraltet „Offene Badekur“). Sie kann mit dem Hausarzt beantragt werden.

W

Oftmals wird eine Wunschklinik aufgrund „zu langer Wartezeit“ abgelehnt. Dabei gilt zu prüfen, ob die von der DRV errechneten Wartezeiten den tatsächlichen Wartezeiten in Ihrer Wunschklinik entsprechen. Dies können Sie durch einen Anruf im Patientenmanagement der Rehakliniken erfragen. Das Ampelsystem auf der DRV-Webseite www.meine-Rehabilitation.de ist dahingehend nicht alleiniges Kriterium. Zudem gilt zu beachten, dass diese Angaben sich durch Aktualisierungen stetig ändern und so nur eine Orientierungshilfe sind.

Wird durch einen (formlosen) fristwahrenden Widerspruch durch den Patienten eröffnet und vom Kostenträger erst durch einen Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle beendet. Siehe Klageverfahren.

Grundsätzlich hat ein Patient alle vier Jahre Anspruch auf die Wiederholung einer Reha-Maßnahme. Als Fristbeginn gilt nicht die Antragsstellung, sondern der Entlassungstag der letzten Reha-Behandlung. Chronische Erkrankungen sind anerkannte gesundheitliche Gründe, die von dieser Frist entbinden. Hier kann eine Wiederholung meist alle zwei Jahre erfolgen. Bei Kinder- und Jugendreha gibt es keine Mindestwartezeit für eine erneute Reha-Maßnahme.

Bezeichnet man einen Radius von bis zu 180 km zwischen Wohnort und Reha-Klinik, wichtig für Besuchsmöglichkeiten durch Angehörige, ggf. keine ausreichende Herausnahme aus dem beruflichen und/oder sozialen Umfeld.

Durch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) hat der Patient das Recht darauf seine Wunschklinik gegenüber dem Kostenträger zu äußern und muss von diesem bei der Klinikauswahl berücksichtigt werden. Gründe für eine bestimmte Wunschklinik können vor allem besondere persönliche Lebensumstände, Alter und Geschlecht sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse (siehe auch „Ablehnung der Wunschklinik“). Ein Unterschied zwischen den Kostenträgern DRV und GKV ist, dass jeder GKV-Patient nach § 40 Abs. 2 SGB V einen Rechtsanspruch auf seine medizinisch geeignete Wunschklinik hat, jedenfalls gegen Mehrkostenerstattung (siehe Wunsch- und Wahlrecht).

Z

Ist die vom Kostenträger vorgeschlagene und zugewiesene Klinik im Bewilligungsbescheid. Die Zuweisungsklinik hat die Kostenzusage zur Reha-Behandlung und stimmt den Aufnahmetermin direkt mit dem Patienten ab.

Bei stationärer Reha: höchstens 10€/Tag für längstens 42 Kalendertage/Jahr, bei AHB: höchstens 10€/Tag für 14 Kalendertage/Jahr, z. T. direkt in der Rehaklinik zu entrichten.

Ob ein Anspruch auf Befreiung besteht, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen und den bereits geleisteten Zuzahlungen (z. B. bei Krankenhausaufenthalt) pro Kalenderjahr. Der Antrag auf Befreiung muss vor Rehaantritt beim Kostenträger gestellt werden.

Sind ambulante Reha, Kinder-Reha und stationäre Reha, während Übergangsgeld gezahlt wird.