Die Sozialhilfe ist als Kostenträger für alle beantragten Maßnahmen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines der übrigen Rehabilitationsträger fallen. Nach § 264 SGB V sind das vor allem nicht Krankenversicherte. Laut Bundesamt sind in Deutschland rund 61.000 Menschen nicht krankenversichert, obwohl eine Versicherungspflicht besteht. Diese werden im Fall der Hilfsbedürftigkeit zwar von einer Krankenkasse betreut, die entsprechenden Leistungen werden jedoch von der Sozialhilfe finanziert. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Mittel werden nicht gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist, dass die betroffene Person sich nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen kann. Sie erhält die erforderliche Leistung auch nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern. Zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe.
Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre zuständige Behörde.