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    Reha-Recht

    Patientin erzwingt im einstweiligen Rechtsschutz die Zuweisung der Wunschklinik

    Ein guter Tag für die Patienten, deren gesetzlich verbrieftes Recht bei der Auswahl der Klinik (Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs. 1 SGB IX und § 33 SGB I) immer wieder missachtet wird.

    Besonders bei Verfahren, die unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt stattfinden müssen (Anschlussheilbehandlung / Anschlussrehabilitation) führt die normale gerichtliche Verfahrensdauer beim Widerspruch gegen die Zuweisung einer vom Patienten nicht gewünschten Klinik dazu, dass die betroffenen Patienten ihre Rechte faktisch nicht durchsetzen können. Bis die Entscheidung der Krankenkasse oder Rentenversicherung gerichtlich überprüft ist, ist die Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich!

    Auf Initiative des Arbeitskreis Gesundheit e. V. konnte der Rentenversicherungsträger jetzt binnen einer Woche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gezwungen werden, die Patientenrechte bei der Klinikauswahl zu respektieren und die vom Patienten benannte Wunschklinik im Rahmen des Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.

    Im einzelnen:

    Die betroffene Patientin befand sich zum Kniegelenksersatz im Krankenhaus. Für die danach folgende Anschlussrehabilitation benannte die Patientin noch während ihres Aufenthalts im Krankenhaus eine medizinisch geeignete Wunschklinik zur Anschlussrehabilitation in Wohnortnähe.

    Die zuständige Rentenversicherung bewilligte jedoch mit Schreiben an das Krankenhaus eine andere Klinik, ohne auf den Patientenwunsch einzugehen. Hiergegen erhob die Patientin noch während des Krankenhausaufenthaltes Widerspruch. Auf diesen Widerspruch teilte die Rentenversicherung der Patientin mit einfachem Schreiben mit, dass die von der Rentenversicherung ausgewählte Klinik „für Sie besonders geeignet ist“.

    Der vom Anwalt eingereichte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Bewilligung der von der Patientin benannten Klinik führte nach rechtlichem Hinweis des Gerichts an die Rentenversicherungsträger dazu, dass diese den Anspruch der Patientin anerkannte und antragsgemäß die Rehabilitation in der Wunschklinik bewilligte. Besonders bemerkenswert ist, dass Entscheidung zu Gunsten der Patientin trotz der durch den Jahreswechsel bedingten Widrigkeiten in einer Woche erstritten werden konnte.