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Reha-Beratung » Ablehnung der Wunschklinik
Bei einer Ablehnung der Wunschklinik besteht die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs (Umstellungsbitte) innerhalb eines Monats. Inhaltlich müssen darin die Ablehnungsgründe des Kostenträgers entkräftet und auf wichtige medizinische und persönliche Lebensumstände verwiesen werden. Wird der Antrag bei GKV eingereicht, besteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Bewilligung der medizinisch geeigneten Wunschklinik (siehe Wunsch- und Wahlrecht).
Wichtig ist, dass die Begründung präzise und verständlich ist und die Notwendigkeit der Wunschklinik aus dem Widerspruch hervorgeht.
Verweisen Sie auf wichtige medizinische und persönliche Lebensumstände, folgende Beispiele können Sie dabei geltend machen:
Bitte beachten Sie, dass folgende Begründungen bei Ihrer Entscheidungsfindung zwar nachvollziehbar, für den Kostenträger aber nicht bindend sind:
Wichtig ist, dass die Begründung präzise und verständlich ist und die Notwenigkeit der Wunschklinik aus dem Widerspruch bzw. Attest hervorgeht.
Es kommt vor, dass Ablehnungen formlos, zum Teil sogar telefonisch ausgesprochen werden und keine Begründung enthalten. Hier sollten Patienten unbeirrt bleiben und einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen, der sich mit den Kriterien des Wunsch- und Wahlrechtes auseinandersetzt.
Musterschreiben bei Ablehnung der Wunschklinik finden Sie hier.
Wenn Ihr Kostenträger die gesetzliche Krankenversicherung ist, können Sie auf Ihre Wunschklinik – ggf. mit Mehrkosten – bestehen. Mehrkostenverlangen sind nur gerechtfertigt, wenn keine wichtigen medizinischen Gründe für Ihre Wunsch- statt Zuweisungsklinik bestehen. Lesen Sie dazu mehr unter „Zuzahlung und Mehrkosten“.