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Reha-Beratung » Antragstellung – was muss ich beachten?
Für die Gewährung einer Reha durch den Kostenträger müssen vor allem medizinische Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Antrag auf Rehabilitation kann alle 4 Jahre gestellt werden, in dringenden Fällen oder bei chronischen Erkrankungen auch früher. Als Fristbeginn gilt die Entlassung aus der Reha-Maßnahme.
Die nötigen Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Kostenträger oder dem Sozialdienst Ihres Akutkrankenhauses (nur bei Anschlussheilbehandlung). Im Rahmen der Antragstellung für eine Reha-Maßnahme wird Ihr Arzt daher
Ihre Rehabilitationsbedürftigkeit
Ihre Rehabilitationsfähigkeit
und die positive Rehabilitationsprognose
prüfen. Er wird hierzu beurteilen, ob die angedachte Rehabilitation in Ihrem konkreten Fall geeignet und auch notwendig ist, um die angeführten Reha-Ziele zu erreichen (z. B. Förderung der Erwerbsfähigkeit, Verbesserung der selbstversorgenden Selbständigkeit, Teilhabe am sozialen Leben oder Vermeidung von Pflegebedürftigkeit).
Der Kostenträger entscheidet ausschließlich anhand der aktuellen Antragsunterlagen. Daher ist eine präzise und verständliche
Antragsbegründung wichtig! Alle behandlungswürdigen Diagnosen sollten in der Reihenfolge „wichtigste zuerst“ aufgezählt werden,
ebenso wie die speziellen Behandlungsnotwendigkeiten.
Seit dem 01.07.2023 werden Patienten im Reha-Antrag der Rentenversicherung aktiv zu Ihren Wünschen bei der Klinikauswahl gefragt. Wir empfehlen nicht nur die Wunschklinik anzugeben, sondern auch anhand medizinischer Angebote und/oder wichtiger persönlicher Lebensumstände zu begründen (siehe Wunsch- und Wahlrecht). Wird Ihrem Wunsch nicht entsprochen, erhalten Sie in der Regel 4 Alternativkliniken von der Rentenversicherung zur Auswahl. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen muss der Patient seine Alternativklinik auswählen, falls dies nicht geschieht, wird meist die erstgenannte Klinik im folgenden Bewilligungsbescheid benannt.
Sollten Sie eine Ablehnung Ihrer Reha erhalten, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (siehe Ablehnung der Reha-Maßnahme).
Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine besondere Rehabilitationsform (§ 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V), die sich an einen Krankenhausaufenthalt (oder eine ambulante Operation) anschließt. Die AHB wird vom Sozialdienst des Krankenhaues beantragt. Hier gilt in vielen Fällen ein verkürztes Antragsverfahren, denn der Patient soll idealerweise direkt von der Akut- in die Rehaklinik wechseln. Seit dem 01.07.2022 besteht für GKV-Patienten zudem in bestimmten Indikationsgruppen (Geriatrie, Kardiologie, Neurologie, Pneumologie, Transplantation) oder Indikationen (Orthopädie: Gelenkersatz Hüfte, Knie) ein Anspruch auf AHB ohne medizinische Prüfung der Krankenkasse. Hierbei bedarf es des ausgefüllten Singer-Patientenprofils als geeignetes Abschätzungsinstrument des behandelnden Arztes.
Die Kosten einer Begleitperson übernimmt der Kostenträger, wenn aus medizinischen Gründen eine Begleitung erforderlich ist oder Ihr Kind unter 12 Jahren ist. Sie können / müssen direkt im Antragsverfahren eine Begleitperson oder -kind mit angeben. In manchen Fällen kann eine Haushaltshilfe organisiert werden.
Auch die Mitnahme eines Begleithundes bedarf der Antragsstellung und muss begründet sein. Nur in Ausnahmefällen werden die anfallenden Zusatzkosten für den Hund vom Kostenträger übernommen (z. B. Blindenhund).
Sprechen Sie dazu Ihren Kostenträger an.
Die Bewilligung des Kostenträgers ist 6 Monate (183 Tage) gültig. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie mit der Patientenaufnahme der Reha-Klinik die Aufnahme ohne Kostenträger frei abstimmen. Ein Aufnahmetermin kann wegen wichtigen, nachvollziehbaren Gründen verschoben werden. Kann der Patient in dieser Zeit gar nicht antreten, so muss er einen Antrag beim Kostenträger auf Erweiterung stellen und begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Reha-Maßnahme trotzdem als „angetreten“ und die 4-Jahres-Wiederholungsfrist gilt. Kann die zugewiesene Reha-Klinik innerhalb des Zeitraumes nicht aufnehmen, so muss auch diese einen begründeten Antrag beim Kostenträger auf Erweiterung stellen oder die Kostenzusage zurückgeben. In diesem Fall kann und muss der Kostenträger eine neue aufnahmebereite Reha-Klinik zuweisen.