Wichtig ist nicht nur die eigene Unterbringung in einer geeigneten Klinik, sondern auch die vorrübergehende Betreuung der pflegebedürftigen Person, diese kann entweder vor Ort durch einen mobilen Pflegedienst, in einem Pflegeheim am Wohnort oder in einem Pflegeheim bei der Rehabilitationseinrichtung betreut werden.
Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate von Ihnen gepflegt wurde und Pflegegrad 2 oder höher besitzt.
Therapiebausteine sind unter anderem Gruppen- und Einzeltherapie, Vorträge und Tipps zum Pflegealltag, Sporttherapie und Entspannungsübungen.
Seit 01.01.2019 wird pflegenden Angehörigen im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) der Zugang zu stationärer Rehabilitation erleichtert. Sie haben nunmehr Anspruch auf stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend wäre. Der Leistungsanspruch beinhaltet auch die Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Reha-Klinik oder einer anderen Versorgungseinrichtung.